In den Räumen der TU Bergakademie Freiberg finden regelmäßig Veranstaltungen des parteigewordenen Netzwerks Freiberg für alle (Workshop Sprechen für die Demokratie, Vortragsreihe Was bedeutet (uns) Demokratie) statt, während Anfragen anderer Vereine, wie des Freiberger Forums, abgelehnt oder ignoriert werden.
Der ehemalige Rektor nutzte als Landtagskandidat die Kanäle des Netzwerkes Freiberg für alle. Gibt es zwischen der Raumvergabe und dem persönlichem politischen Engament des Rektors Zusammenhänge?
Meine Anfrage und Nachfrage dazu:
Nutzung der Veranstaltungsräume der TU Bergakademie Freiberg
"Nach Kenntnis des Fragestellers unterliegen sowohl die Technische Universität Bergakademie Freiberg (TUBAF) und das zugeordnete Studentenwerk - als öffentliche Körperschaften - dem Neutralitätsgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Allerdings wurden mehrere Anfragen des gemeinnützigen Vereins "Freiberger Forum" über die Nutzung von Räumen der genannten Organisationen abgelehnt. Im Gegenzug dazu wurde und werden der unklar definierten, politisch aktiven Gruppierung "Freiberg für Alle", welche zuletzt sogar zur Kommunalwahl angetreten ist, Räume zur Verfügung gestellt."
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung wurde die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Die Technische Universität Bergakademie Freiberg und das Studentenwerk Freiberg sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) führt im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht keine eigenen Erhebungen zu den für die Beantwortung der Fragen erforderlichen Daten.
Das SMWK hat die Fragen an die Technische Universität Bergakademie Freiberg und das Studentenwerk Freiberg weitergeleitet und um Beantwortung gebeten.
Frage 1: Auf Basis welcher rechtlichen Grundlagen vergeben die in der Vorbemerkung genannten Organisationen ihre Räumlichkeiten an Dritte bzw. externe Nutzer?
Rechtliche Grundlage der Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte bzw. externe Nutzer an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg sind § 12 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit §6 der Sächsischen Hochschulfinanzverordnung sowie die Hausordnung der TU Bergakademie Freiberg.
Rechtliche Grundlagen im Studentenwerk Freiberg für die Überlassung von Räumlichkeiten sind Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, die Grundordnung des Studentenwerkes Freiberg, die Hausordnung für Mensen und Cafeterien, Interne Festlegung zur Priorisierung der Vergabe (1. Eigenbedarf Studentenwerk; 2. Bedarf Hochschulen und deren Institutionen; 3. Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben, z. B. Bereitstellung von Räumen zur Durchführung von Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen; 4. Fremdvergabe), Hinweise zur Öffentlichkeitsarbeit in der Vorwahlzeit des SMWK und Kostenfestsetzung des Studentenwerkes Freiberg.
Frage 2: Inwieweit haben der Rektor oder andere Führungspersonen Einfiuss auf die Vergabe der Räumlichkeiten aufgrund persönlicher Präferenzen?
Persönliche Präferenzen des Rektors oder anderer Führungspersonen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg fließen bei der Vergabe von Räumlichkeiten nicht ein.
Über die Vergabe der vom Studentenwerk Freiberg verwalteten Räumlichkeiten entscheidet der Geschäftsführer oder die von ihm beauftragte Person ausschließlich nach den unter Frage 1 genannten Kriterien.
Persönliche Präferenzen spielen dabei keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Gemkow
Nutzung der Veranstaltungsräume der TU Bergakademie Freiberg – Nachfrage
Vorbemerkung: Die Antworten auf meine Anfragen in Drs. 8/1102, bezüglich der Nutzungsrichtlinien von Veranstaltungsräumen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg (TUBAF), hinterlassen weiteren Klärungsbedarf.
Insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 3 Absatz 3 des GG erscheint die Ablehnung von Veranstaltungen des Vereins "Freiberger Forum" problematisch.
Fragen an die Staatsregierung:
- Welche konkreten rechtlichen Grundlagen führten zur Ablehnung bzw. Nichtbeantwortung der Anfrage des Freiberger Forum e. V. für eine Veranstaltung am 25.05.2024? (Bei diesem Termin handelte es sich um das Technik- und Wissenschaftsfest "Nacht der Wissenschaft". Es sollte die Biologin Marie-Luise Vollbrecht sprechen.)
- Welche konkreten rechtlichen Grundlagen führten zur Ablehnung bzw. Nichtbeantwortung der Anfrage des Freiberger Forum e. V. für eine Veranstaltung am 01.10.2022? (An diesem Tag sollte der bekannte Regisseur Imad Karim seinen Film "Dekadenz – Jubelnd in den Untergang" in Freiberg vorführen.)
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2:
Die TU Bergakademie Freiberg entscheidet im Rahmen des ihr durch § 12 Absatz9 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit §6 der Sächsischen Hochschulfi nanzverordnung eingeräumten Ermessens über Raumnutzungsanfragen. Ausschlagge bend ist dabei grundsätzlich, ob Kooperationen mit dem Antragsstellenden bestehen oder geplant sind.
Die Nutzung der Räumlichkeiten zur Nacht der Wissenschaft(NdW) ist ausschließlich den Mitgliedern der TU Bergakademie Freiberg vorbehalten sowie den Kooperationspartnern der Veranstaltung (Stadt Freiberg und den Partnern aus der Wirtschaft).
3. Welche konkreten rechtlichen Grundlagen führten zur Durchführung der Veranstaltung der – rechtlich unklaren – Gruppierung Freiberg für Alle am 13.03.2025? (Der Titel war "Reizworte – über Sprache, die Angst macht – mit Mithu Sanyal und Leyla Jagiella". Veranstaltungsort war das ZeHS, Winklerstraße 5.)
4. Welche konkreten rechtlichen Grundlagen führten zur Durchführung der Veranstaltung der – rechtlich unklaren – Gruppierung Freiberg für Alle am 13.02.2025? (Der Titel war "Wie X, TikTok & Co. unsere Demokratie kaputt machen, und was jetzt dringend getan werden muss." Veranstaltungsort war das Audimax, Winklerstraße 24.)
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 4;
Die TU Bergakademie Freiberg entscheidet im Rahmen des ihr durch § 12Absatz9 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit §6 der Sächsischen Hochschulfi nanzverordnung eingeräumten Ermessens über Raumnutzungsanfragen. Ausschlagge bend ist dabei grundsätzlich, ob Kooperationen mit dem Antragsstellenden bestehen oder geplant sind.
In den genannten Fällen in den Fragen 3 und 4 handelt es sich jedoch nicht um eine Raumnutzung durch Dritte, sondern um eine Raumnutzung für Veranstaltungen der TU Bergakademie Freiberg selbst, die sie unter Zuhilfenahme von Kooperationspartnern durchgeführt hat. Die Veranstaltungen erfolgten im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Was bedeutet(uns)Demokratie?", die die TU Bergakademie Freiberg in Zusammenarbeit mit dem Studium Generale der Universität und mit Unterstützung Dritter durchgeführt hat. Das Netzwerk Freiberg für Alle, der DGB Südwestsachsen und die Akademische Buchhandlung tragen maßgeblich zur Organisation dieser Veranstaltungen bei. Die Ver anstaltungsreihe basiert auf der Unterstützung Bildungsinteressierter im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses. Die TU Bergakademie Freiberg bietet entsprechend ihres hochschulischen Bildungsauftrages und Aufgabenspektrums nach §5 des Sächsischen Hochschulgesetzes u.a. Austauschformate zu gesellschaftlichen Herausforderungen an.
5. Da es aufgrund der vielen, auf dem Veranstaltungsflyer genannten Organisationen, nicht möglich ist, einen Auftraggeber zuzuordnen: Welche vertretungsberechtigten Personen der Gruppierung "Freiberg für Alle" haben die Veranstaltungen am 13.02.2025 und 13.03.2025 angemeldet?
Die TU Bergakademie Freiberg selbst war Veranstalter. Eine Raumnutzung durch Dritte erfolgte nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Gemkow